BAT Abschnitt VII

 

PDF-SERVICE: 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro (inkl. MwSt.) bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie bei den wichtigen Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst: Im Portal PDF-SERVICE findn Sie das eBook Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie weitere 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

ABSCHNITT VII
Vergütung
§ 26
Bestandteile der Vergütung
(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.
(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.
(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags werden in einem besonderen
Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.
§ 26a
Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die Anlage 1 a fallenden
Angestellten
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen für die unter die Anlage 1a
fallenden Angestellten in Stufen festzusetzen. Von Vergütungsgruppe zu Vergütungsgruppe
muß die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) um jeweils 10 vom
Hundert und die Endgrundvergütung (letzte Stufe) um jeweils zwölfeinhalb vom
Hundert höher sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe) und der Grundvergütung der 2. Stufe sowie zwischen dieser und
der Grundvergütung der 3. Stufe muß in jeder Vergütungsgruppe jeweils fünfzehn
vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der
Endgrundvergütung betragen.
(2) (gestrichen)
§ 27
Grundvergütung
A. Angestellte, die unter die Anlage 1a fallen
(Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder)
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen
nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe
(Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in
dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in
den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei
Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten
Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende
des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die
Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem späteren
Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die
sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte
der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres
zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
Für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35.
Lebensjahr tritt.
(3) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6)
entspricht. Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der Höhergruppierung
aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die
Vergütungsgruppe II b oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens
die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung
in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre. Jeweils mit
Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl
vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung
der folgenden Lebensaltersstufe.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren Vergütungsgruppe
die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in
der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder
Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein
Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(6) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im öffentlichen
Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat eingestellt,
gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte ununterbrochen
in einem dieser Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst gestanden
hat; Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung
nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung
maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Angestelltenverhältnis
die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden wären.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2 festzusetzen,
wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.
(7) Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
die Grundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 ergeben
würde, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage
des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet
hätte. Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird.
(8) Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf
Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten
Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten
die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des
halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem
31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält
ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der
nächstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich
des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe.
Protokollnotizen zu Absatz 6:
1. Öffentlicher Dienst ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den
BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
2. Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschluss liegen vor, wenn zwischen
den Rechtsverhältnissen im Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere
Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen
das Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es
ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die
Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
A. Angestellte, die unter die Anlage 1a fallen
(Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände)
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen X
bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr
vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als
seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung
(letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe
II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens
aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne
des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen
(ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.
Wird der Angestellte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende
Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen
liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Hat ein Angestellter bis zur Höhergruppierung eine persönliche Zulage nach § 24
bezogen und wird er in die Vergütungsgruppe höhergruppiert, nach der die Zulage
berechnet war, so erhält er die Grundvergütung, die der Berechnung der Zulage
zugrunde gelegt war, wenn diese höher ist als die nach Unterabsatz 1 oder
2 errechnete Grundvergütung.
Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine
höhere als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundvergütung zustehen,
so erhält er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem einer Höhergruppierung
zusammen, ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe
und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats
an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten
hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der
Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres
in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe
beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden
wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe.
Bei Einstellung in der Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die
Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21.
Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf
das dieser Tarifvertrag oder der BAT-O angewendet worden ist, eingestellt, so
erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder nach
§ 27 Abschn. A BAT-O in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung
bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen
des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber
erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn. A dieses Tarifvertrages
oder des BAT-O in der jeweils für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden
Fassung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, deren Satz
mindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen
des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber
erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf das
der BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend
von Unterabsatz 1 die Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die er zu erhalten
hätte, wenn er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, auf das der BMTG/
BMT-G-O angewendet worden ist, frühestens jedoch seit Vollendung des 21.
Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an,
in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe)
die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
die Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 4 ergeben würde, wenn
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird. Unterabsatz 5 gilt entsprechend.
Die Unterabsätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von
Angestellten, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag
zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe
und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als seine bisherige
Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III jedoch
die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung
(letzte Stufe). Wird der Angestellte nicht in die nächstniedrigere,
sondern in die darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die
Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu
berechnen.
Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine
höhere als die nach Unterabsatz 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält
er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Nach der Herabgruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats
an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. Kein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen
im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 und 3 ein oder mehrere Werktage - mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Arbeitsverhältnis
nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem
zwischen den Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt
hat.
2. Meister im Sinne des Unterabsatzes 3 sind die
a) nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und
Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte mit besonderen
Aufgaben) vom 18. April 1980,
b) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Verkehrsmeister und Fahrmeister des § 2
des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte in Nahverkehrsbetrieben) vom 11. Juni 1981 und
c) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister,
Gewandmeister, Requisitenmeister, Rüstmeister, Theatermeister,
(Bühnenmeister), Theaterobermeister (Bühnenobermeister), Theaterschuhmachermeister
und Theatertapeziermeister des § 2 des Tarifvertrages
zur Änderung der Anlage la zum BAT (Angestellte an Theatern und
Bühnen) vom 17. Mai 1982
eingruppierten Angestellten.
(6) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines
in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres
mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr
mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die
Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages
zur nächsthöheren Stufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem
31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält
ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der
nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben
Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat,
erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu
erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe
beschäftigt gewesen wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung
(erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf
das dieser Tarifvertrag oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden
ist, eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag
vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz
1 zustehende Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
die Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 3 ergeben würde, wenn
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird.
Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluss an eine
bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit eingestellt
wird, erhält die Grundvergütung, die er zu erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis
bereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden Tätigkeit
begründet worden wäre.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe
befand.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des
Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(6) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(7) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines
in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres
mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr
mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung
aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages
zur nächsthöheren Stufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem
31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhält ab
der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der
nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben
Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im
Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier
Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverhältnis oder das andere
Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in
dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt hat.
C. Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten
im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B
zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergütung eine um bis zu höchstens
vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung
vorweg gewährt werden; die Endgrundvergütung darf nicht überschritten
werden. Die Grundvergütung einer höheren Lebensaltersstufe/Stufe erhält der Angestellte
erst, wenn ihm nach Abschnitt A oder B die Grundvergütung einer höheren als
der vorweg gewährten Lebensaltersstufe/Stufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird.
Bei einer Höhergruppierung ist für die Festsetzung der Grundvergütung die Vorweggewährung
von Lebensaltersstufen/Stufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet
die Grundvergütung nach der Höhergruppierung den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung
die Grundvergütung der Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die
mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für
die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers
festgelegt.
§ 28
Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27 Abschn. A Abs. 1 bzw.
Abschn. B Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn
des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der Anfangsgrundvergütung
(§ 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1). § 27 Abschn. A Abs. 5
bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 29
Ortszuschlag
A. Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe
des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die
den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
(2) Es gehören zur
Tarifklasse die Vergütungsgruppen
I b I bis II b bzw. II
Kr. XIII
I c III bis V a/b
Kr. XII bis Kr. VII
II V c bis X
Kr. VI bis Kr. I.
B. Stufen des Ortszuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte,
deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre
Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der
aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind
einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils
des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der
Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß
dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen
mehrere Angestellte im öffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte
nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person
oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung
Ortszuschlag der Stufe 2, Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende
Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten
maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig
gewährt.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder
§ 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem
BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des
§ 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der
Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl
der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder
Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde
ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen,
der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse
zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt
auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst
steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind
entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem
Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder
nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder
des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder
einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen
für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung
oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag,
der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden
Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf
den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten
im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit
jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,
Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen
Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers,
der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge,
Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder
vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder
die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
der zuständige Mitgliedverband.
(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft
wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten
einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem EStG
oder nach dem BKGG zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen, erhalten sie zusätzlich
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der
Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
Protokollnotizen:
1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit
dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des
§ 64 oder § 65 EStG oder des § 3oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften
zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
2. (gestrichen)
3. (gestrichen)
4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2
Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2
zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverhältnis
fortbesteht.
C. Änderung des Ortszuschlages
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt
wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in
den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt
für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen
oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen
des Ortszuschlages.
§ 30
Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der
Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen
Vergütungsgruppe 85 v. H. als Gesamtvergütung.
§ 31
(gestrichen)
§ 32
(gestrichen)
§ 33
Zulagen
(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch
Reisekostenvergütung noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem
entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraussetzungen
und Umständen eine Zulage zu gewähren ist,
b) wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst
eine Entschädigung zu gewähren ist,
c) wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders
gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür
kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.
In den Fällen der Buchstaben a) und b) erhält der Angestellte die gleiche Zulage
(Entschädigung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der Krankenbezüge,
der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die Zulage (Entschädigung)
nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden
Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird,
können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen
arbeiten (z.B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen, großen
mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu überwindenden Entfernungen der Baustelle
von der Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu 51,13
€ monatlich erhalten (Baustellenzulage).
(3) Mit Ablauf des Monats, in dem Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage
weggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen.
(4) gestrichen
(5) gestrichen
(6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Buchst. c) eine Arbeit
als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher
Höhe die Zulage nach Absatzes 1 Buchst. c) zu gewähren ist, wird zwischen
dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände und den vertragschließenden Gewerkschaften
jeweils gesondert vereinbart. In den Vereinbarungen können auch Bestimmungen
über eine Pauschalierung getroffen werden.
(7) Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Grund örtlicher oder betrieblicher
Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt werden, werden von
den vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
§ 33a
Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen
durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von
102,26 € monatlich.
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten
hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende
von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen
leistet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a 61,36 €,
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa 46,02 €
bb) Doppelbuchst. bb 35,79 €
monatlich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,
b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft
von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten,
d) Angestellte, die Auslandsbezüge nach Nr. 7 SR 2 d erhalten,
e) Angestellte, die unter die Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und
Schichtzulagen für Angestellte im Bereich des Landes Berlin und im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 1. Juli 1981 in
der jeweils geltenden Fassung fallen.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten
Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt
an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der
Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger
ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt
werden.
§ 34
Vergütung Nichtvollbeschäftigter
(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende
vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der
mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden,
die der Angestellte darüber hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt,
erhält der Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde
entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten;
§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung ist die
Vergütung des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten durch das
4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 , 2 und 4
und die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten
zu teilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit
diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.
§ 35
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen
je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis V c, Kr. I bis Kr. VI 25 v. H.,
V a und V b, Kr. VII und Kr. VIII 20 v. H.,
IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII 15 v. H.,
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v. H.,
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
- bei Freizeitausgleich 35 v. H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
- ohne Freizeitausgleich 150 v. H.,
- bei Freizeitausgleich 50 v. H.,
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12
Uhr an dem Tage vor dem
aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v. H.,
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v. H.
der Stundenvergütung,
e) für Nachtarbeit 1,28 €,
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr 0,64 €.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b
bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben
Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende
Leistung enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und
für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit
der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer
etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1
Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst,
der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für
nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen worden
ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.
(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag
festgelegt.
Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. a ist die Überstundenvergütung.
(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung
nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich
der VKA auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung, pauschaliert
werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Angestellte der Vergütungsgruppen
V b bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden - ggf.
als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst.
e beträgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Für Angestellte der Vergütungsgruppen
X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten, gilt Absatz
1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils
0,38 Euro je Stunde beträgt.
§ 36
Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines
jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten
eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen,
daß der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag
auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende
Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als
Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für
die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-,
Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich
nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsvergütung
oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71
Abs. 3 Unterabs. 1 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses
Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 47 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs
und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in
Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses
Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge
im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen. Für Monate,
für die weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge
im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen, stehen
auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate
bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1
dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.
Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemißt sich der Teil der Bezüge,
der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung
des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung noch
Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zu
und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht
für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt
ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende
Teil der Bezüge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen.
Im Sinne der Unterabsätze 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;
nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des Unterabsatzes
2 wie ein neueingestellter Angestellter behandelt.
(2) Besteht der Anspruch auf Vergütung (§ 26) und auf in Monatsbeträgen festgelegte
Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage
eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung (§
26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde
entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden
Anteils sind die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15
Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) zu teilen.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus
denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen
sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderung der Brutto- oder
Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen -
bei Bund und Ländern mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde - ganz oder
teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die
Bezüge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezüge eingezogen
werden können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die
die zuviel gezahlten Bezüge übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld entsprechend.
(8) Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschussrichtlinien
gewährt werden.
Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die
Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuss
auf die Rente gewährt werden.
(8) Ergibt sich bei der Berechnung von Bezügen ein Bruchteil eines Cents von mindestens
0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
Protokollnotizen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kann der Arbeitgeber
bei der Anwendung des Absatzes 1 Unterabs. 2 statt des Vorvormonates
den Vormonat zugrunde legen.
3. Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann
nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im
Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.“


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu  Tarifverträgen (tv-oed.de). Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks. Auch das eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) sowie die eBooks Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst finden Sie auf dem USB-Stick. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


mehr zu: BAT
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2024