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ABSCHNITT VI
Eingruppierung
§ 22
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung (Anlagen l a und l b). Der Angestellte erhält Vergütung
nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder
mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung
einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge
für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen
zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende
Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches
Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person
des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollnotizen zu Absatz 2
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife
Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung,
Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines
Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung
nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als
solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht
aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal
geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
§ 23
Eingruppierung in besonderen Fällen
Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,
hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend
derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner
bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat
der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt,
ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24
Abs. 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung,
Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung
für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden,
wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer
längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt
die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen,
die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt
§ 24 Abs. 1 sinngemäß.
§ 23a
Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und
im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Angestellte, der ein in der Anlagen l a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes
Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit
höhergruppiert.
Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der
vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit
auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die
Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert
ist.
2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe,
aus der der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann, an
dem Tage, von dem an er auf Grund dieser Vorschrift in dieser Vergütungsgruppe
eingruppiert ist.
3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber
zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst werden,
b) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den
BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Maßgebend dafür, ob die in Buchstaben a und b genannten Arbeitgeber vom
BAT/BAT-O erfasst werden bzw. einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwenden, ist der Einstellungstag des Angestellten.
4. Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen
von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind
ferner unschädlich Unterbrechungen wegen
a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem
Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
b) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,
c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung
zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,
e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu
zwei Jahren.
Die Zeiten der Unterbrechung, mit Ausnahme
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,
b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden
Fassung,
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 bis zu 26
Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs.
3 bis zu 28 Wochen,
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.
5. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter den Voraussetzungen
der Nr. 4 die Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte
a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, aber
noch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des
Bewährungsaufstiegs aufrücken kann,
c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege
des Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeitsmerkmale
dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür
eine Zulage nach § 24 erhalten hat.
6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten
beschäftigt war, werden voll angerechnet.
7. Erfüllt der Angestellte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs in der Vergütungsgruppe
VII eingruppiert ist, später ein anderes Tätigkeitsmerkmal dieser
Vergütungsgruppe, so beginnt die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe
oder eine sonstige für eine Höhergruppierung maßgebliche Zeit zu dem Zeitpunkt,
von dem an er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe
eingruppiert gewesen wäre. Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag des Angestellten
festzuhalten.
8. Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe im Wege
des Bewährungsaufstiegs, der nach dem 31. Dezember 1965 erworben worden
ist oder vor dem 1. Januar 1966 hätte erworben werden können, wenn der Tarifvertrag
über den Bewährungsaufstieg vom 25. März 1966 bereits vor dem 1. Januar
1966 gegolten hätte, besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis. Dies gilt
nicht, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3
Satz 2 genannten Arbeitgebern für den Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei zusammenhängende Jahre,
b) in die Vergütungsgruppen VI b, IV b und I b um länger als fünf zusammenhängende
Jahre
unterbrochen war.
§ 23 b
Fallgruppenaufstieg
A. Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg
außerhalb des § 23 a (z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die
Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr. 6 entsprechend.
B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg
(z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage
bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung,
Tätigkeit usw. vorsehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren
als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet.
§ 24
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs.
1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe
entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens
einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit
der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen
Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2) Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs.
1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe
entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung
länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche
Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen
Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei
mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen
unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar
anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit
und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen
liegt.
(3) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung,
die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der
er eingruppiert ist.
Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag,
c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.
(4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persönliche
Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der
Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub solange, bis die Übertragung
widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
§ 25
Prüfungserfordernis
Die Ablegung der Ersten Prüfung und der Zweiten Prüfung als Voraussetzung für die
Eingruppierung von Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst
in bestimmte Vergütungsgruppen richtet sich im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände nach der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag.
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