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ABSCHNITT IV
Arbeitszeit
§ 15
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen
zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn
in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens
zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in
sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei
Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich),
wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um
im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich
50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten
erforderlich sind.
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig
zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese
Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht
über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit
in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.
(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben
Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern,
muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei
sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist
durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder
ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten
Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für
jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs.
1) gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag
soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende
Freizeit an einem Werktag der laufenden oder folgenden Woche unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen
werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(6a)Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,
um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber
darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar
Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Zum Zwecke der Vergütungsabrechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet
und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung
darf 15 v.H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H.
nicht unterschreiten.
Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die
sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(6b)Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die
Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die
Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des
Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestellte
während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die
Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 3 ergebenden Stunden
entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen
an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu
leisten ist.
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; entsprechendes
gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und
Samstagen.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt
sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,
bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines
Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei
Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens
einem Monat vorsieht.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Für die Durchführung sogenannter Sabbatjahrmodelle kann ein längerer Ausgleichszeitraum
zugrunde gelegt werden.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Bis zur Vereinbarung der Anlage 5 verbleibt es für die Einführung von Kurzarbeit bei
den gesetzlichen Vorschriften.
Protokollnotiz zu Absatz 7:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfasst
z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte
arbeitet.
§ 15a
(gestrichen)
§ 15b
Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige
Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden,
wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre
zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate
vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen
eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber
verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem
Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht
befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der
dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 16
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an
Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem
Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie
an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung
aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an
einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§
26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag
und vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagen
der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren
Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit
vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltenden
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage
fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf
weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig
arbeitsfreien Tag.
§ 16a
Nichtdienstplanmäßige Arbeit
(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen
täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei
Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden
geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als
Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen
bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder
folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt.
Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen
bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur
einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten, die
innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, dass die Arbeitsleistung
außerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.
Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die
Freizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen,
oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.
§ 17
Überstunden
(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig
auf die Angestellten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist,
sind sie spätestens am Vortage anzusagen.
Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für
die Vergütungsberechnung als Überstunden.
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der
Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens
zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am
auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und
vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei
Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden
Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines
Wochenfeiertages, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die
Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte.
Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb
eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden.
Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen;
die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung
der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen
werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden
nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde
wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(6) Angestellte der Vergütungsgruppen I b bis II b bei obersten Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien
Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten nur
dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für sämtliche
Bedienstete ihrer Dienststelle, gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet
ist. Andere über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist
durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.
(7) Für Angestellte der Vergütungsgruppen I und I a bei obersten Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien
Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg sind Überstunden
durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.
Protokollnotiz zu den Absätzen 6 und 7:
Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht für die Angestellten
beim Senator für Bundesangelegenheiten, Dienststelle Bonn, beim Senator für Finanzen,
Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister, und beim Senator für Wissenschaft
und Kunst, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister.
§ 18
Arbeitsversäumnis
(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der
Angestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu
erledigen.
(2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit
fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt
werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben
besteht kein Anspruch auf Bezüge.
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