BAT Abschnitt III

 

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ABSCHNITT III
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 6
Gelöbnis
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung
der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der folgenden
Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:
"Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren."
Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mitzuunterzeichnende Niederschrift
zu fertigen.
§ 7
Ärztliche Untersuchung
(1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine
körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis
eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt
oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder
frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich
Gebrauch gemacht werden.
(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden
Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen
ärztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen
beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der ärztlichen
Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekannt zu geben.
§ 8
Allgemeine Pflichten
(1) Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes erwartet wird. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.
Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen,
der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung
- ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.
§ 9
Schweigepflicht
(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung
des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen
Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen
Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen
geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen
Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke
verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie persönlich
betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, daß deren Geheimhaltung
durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge
der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten,
die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 10
Belohnungen und Geschenke
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche
Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.
§ 11
Nebentätigkeit
Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Für die Anwendung der
für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar
die Angestellten den Beamten
der Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe
X A 1
IX, IX b, Kr. I A 2
IX a, Kr. II A 3
VIII A 5
VII, Kr. III A 6
VI b, VI a, Kr. IV, Kr. V, Kr. V a A 7
V c, Kr. VI A 8
V b, V a, Kr. VII, Kr. VIII A 9
IV b, Kr. IX A 10
IV a, Kr. X, Kr. XI A 11
III, Kr. XII A 12
II b, II a, Kr. XIII A 13
I b A 14
I a A 15
I A 16.
§ 12
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen
Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet
werden, so ist er vorher zu hören.
(2) Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse
mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit
bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages
oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden.
Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung
nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im
Einvernehmen mit der für das Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von
der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.
(3) Während der Probezeit darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder versetzt
noch abgeordnet werden.
§ 13
Personalakten
(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.
Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten
ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber
kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die
für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu
nehmen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen
aus den Personalakten zu fertigen.
§ 14
Haftung
Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


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