BAT Abschnitt VIII

 

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ABSCHNITT VIII
Sozialbezüge
§ 37
Krankenbezüge
(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten, die
nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend,
wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder
eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft
eintritt.
(2) Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge
nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird
nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den
Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten
Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne
daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als
den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende
des Arbeitsverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Angestellte
für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen
aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz
gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.
Dies gilt nicht,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)
oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld
nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
(4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuß
gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.
(5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1
oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer von 13 Wochen,
von mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr innerhalb
von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet
es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz
2 ergebende Anspruch.
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die
Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnißes
hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt.
(7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an
der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes
im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen
Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche
des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I
bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge
im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn,
der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides
schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung
gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).
(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch der
Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist.
Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen,
die dem Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
zustünden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 6:
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist
von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten
aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig,
wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Angestellten günstiger ist,
um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
§ 37a
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs.
1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der
Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in
Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er
darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen
Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten
hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein
arbeitsunfähig erkrankter Angestellter in das Inland zurück, ist er verpflichtet,
dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange
der Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung
nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen
nicht nachkommt, es sei denn, daß der Angestellte die Verletzung
dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 ist
der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,
die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich
mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger
nach § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs.
2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im
Sinne des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2
Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
§ 38
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber
über, als dieser dem Angestellten Krankenbezüge und sonstige Bezüge
gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zu Bundesanstalt
für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und
zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu
Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt
hat.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Angestellten
geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn der Angestellte den Übergang eines Schadensersatzanspruchs
gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn,
daß der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtung nicht zu
vertreten hat.
§ 39
Jubiläumszuwendungen
(1) Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer
Dienstzeit (§ 20)
von 25 Jahren 306,78 €,
von 40 Jahren 409,03 €,
von 50 Jahren 511,29 €.
Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei
dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis
vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis
zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden
nach § 20 Abs. 3 liegen.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem
Umfang berücksichtigt.
Ist bereits aus Anlaß einer nach anderen Bestimmungen berechneten Dienstzeit
eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung
nach Satz 1 anzurechnen.
(2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs.
2, für den der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder
betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine
Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung
für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.
(3) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beträgt die
Jubiläumszuwendung
beim 25jährigen Arbeitsjubiläum 306,78 €,
beim 40jährigen Arbeitsjubiläum 409,03 €,
beim 50jährigen Arbeitsjubiläum 511,29 €.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem
Umfang berücksichtigt.
Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.
§ 40
Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von
Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen
angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind
nicht beihilfefähig.
Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der
dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
§ 41
Sterbegeld
(1) Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubt
gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 59
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Angestellten
Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld
auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz
oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für
weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt. Hat der
Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keine Krankenbezüge
(§ 37 bzw. § 71) mehr erhalten oder hat die Angestellte zur Zeit ihres
Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als Sterbegeld
für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie
für zwei weitere Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus
gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt den
Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag
hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(6) Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch
auf das Sterbegeld.
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz
1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.


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