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§ 27 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 27 Grundvergütung
A. Angestellte, die unter die Anlage 1a fallen (Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder)
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen
nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe
(Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in
dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in
den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei
Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten
Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende
des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die
Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem späteren
Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die
sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte
der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres
zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
Für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35.
Lebensjahr tritt.
(3) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6)
entspricht. Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der Höhergruppierung
aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die
Vergütungsgruppe II b oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens
die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung
in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre. Jeweils mit
Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl
vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung
der folgenden Lebensaltersstufe.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren Vergütungsgruppe
die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in
der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder
Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein
Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(6) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im öffentlichen
Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat eingestellt,
gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte ununterbrochen
in einem dieser Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst gestanden
hat; Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung
nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung
maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Angestelltenverhältnis
die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden wären.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2 festzusetzen,
wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.
(7) Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
die Grundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 ergeben
würde, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage
des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet
hätte. Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird.
(8) Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf
Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten
Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten
die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des
halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem
31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält
ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der
nächstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich
des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe.
Protokollnotizen zu Absatz 6:
1. Öffentlicher Dienst ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den
BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
2. Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschluss liegen vor, wenn zwischen
den Rechtsverhältnissen im Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere
Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen
das Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es
ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die
Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
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A. Angestellte, die unter die Anlage 1a fallen (Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände)
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen X
bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr
vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als
seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung
(letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe
II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens
aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne
des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen
(ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.
Wird der Angestellte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende
Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen
liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Hat ein Angestellter bis zur Höhergruppierung eine persönliche Zulage nach § 24
bezogen und wird er in die Vergütungsgruppe höhergruppiert, nach der die Zulage
berechnet war, so erhält er die Grundvergütung, die der Berechnung der Zulage
zugrunde gelegt war, wenn diese höher ist als die nach Unterabsatz 1 oder
2 errechnete Grundvergütung.
Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine
höhere als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundvergütung zustehen,
so erhält er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem einer Höhergruppierung
zusammen, ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe
und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats
an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten
hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der
Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres
in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe
beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden
wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe.
Bei Einstellung in der Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die
Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21.
Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf
das dieser Tarifvertrag oder der BAT-O angewendet worden ist, eingestellt, so
erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder nach
§ 27 Abschn. A BAT-O in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung
bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen
des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber
erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn. A dieses Tarifvertrages
oder des BAT-O in der jeweils für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden
Fassung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, deren Satz
mindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen
des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber
erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf das
der BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend
von Unterabsatz 1 die Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die er zu erhalten
hätte, wenn er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, auf das der BMTG/
BMT-G-O angewendet worden ist, frühestens jedoch seit Vollendung des 21.
Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an,
in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe)
die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
die Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 4 ergeben würde, wenn
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird. Unterabsatz 5 gilt entsprechend.
Die Unterabsätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von
Angestellten, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag
zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe
und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als seine bisherige
Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III jedoch
die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung
(letzte Stufe). Wird der Angestellte nicht in die nächstniedrigere,
sondern in die darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die
Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu
berechnen.
Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine
höhere als die nach Unterabsatz 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält
er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Nach der Herabgruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats
an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. Kein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 und 3 ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen den Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
2. Meister im Sinne des Unterabsatzes 3 sind die
a) nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) vom 18. April 1980,
b) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Verkehrsmeister und Fahrmeister des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Nahverkehrsbetrieben) vom 11. Juni 1981 und
c) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister, Gewandmeister, Requisitenmeister, Rüstmeister, Theatermeister, (Bühnenmeister), Theaterobermeister (Bühnenobermeister), Theaterschuhmachermeister und Theatertapeziermeister des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage la zum BAT (Angestellte an Theatern und Bühnen) vom 17. Mai 1982 eingruppierten Angestellten.
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(6) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines
in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres
mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr
mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die
Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages
zur nächsthöheren Stufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem
31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält
ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der
nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben
Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
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B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat,
erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu
erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe
beschäftigt gewesen wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung
(erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf
das dieser Tarifvertrag oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden
ist, eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag
vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz
1 zustehende Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,
seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
die Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 3 ergeben würde, wenn
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird.
Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluss an eine
bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit eingestellt
wird, erhält die Grundvergütung, die er zu erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis
bereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden Tätigkeit
begründet worden wäre.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe
befand.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des
Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(6) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(7) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines
in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres
mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr
mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung
aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages
zur nächsthöheren Stufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem
31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhält ab
der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der
nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben
Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im
Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier
Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverhältnis oder das andere
Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in
dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt hat.
C. Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten
im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B
zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergütung eine um bis zu höchstens
vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung
vorweg gewährt werden; die Endgrundvergütung darf nicht überschritten
werden. Die Grundvergütung einer höheren Lebensaltersstufe/Stufe erhält der Angestellte
erst, wenn ihm nach Abschnitt A oder B die Grundvergütung einer höheren als
der vorweg gewährten Lebensaltersstufe/Stufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird.
Bei einer Höhergruppierung ist für die Festsetzung der Grundvergütung die Vorweggewährung
von Lebensaltersstufen/Stufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet
die Grundvergütung nach der Höhergruppierung den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung
die Grundvergütung der Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die
mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für
die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers
festgelegt.
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