BAT Abschnitt II

ABSCHNITT II
Arbeitsvertrag
§ 4
Schriftform, Nebenabreden
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine
Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine
Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 5
Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im
Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart
worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende
bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. Hat der Angestellte
in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet,
verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über
zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.


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