ABSCHNITT X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines
besonderen Tarifvertrages.