BAT Abschnitt X

ABSCHNITT X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines
besonderen Tarifvertrages.


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