ABSCHNITT XII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 53
Ordentliche Kündigung
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für
Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten
Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des
vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
§ 54
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus
einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen
Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 55
Unkündbare Angestellte
(1) Dem unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) kann aus in seiner Person oder in
seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.
(2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die
einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den
Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen
aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke
der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung
um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der Angestellte dauernd außerstande
ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist
und die die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe
bilden, und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner
bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. Die
Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9
SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne daß der Angestellte vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt hat, oder
b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der
körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit
(§ 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das fünfundfünfzigste
Lebensjahr vollendet hat.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm angebotenen
geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsmäßig aufgelöst (§ 58).
§ 56
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner
Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe
nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden
Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung
zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe
zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB
VII nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.
§ 57
Schriftform der Kündigung
Kündigungen – auch außerordentliche – bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber,
so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben;
§ 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 58
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden
(Auflösungsvertrag).
§ 59
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß der
Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb
der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den
Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber
Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung
des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden
Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete
Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis
endet.
Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente
nach § 236 oder § 236 a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers
das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet
in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten
bekannt gegeben worden ist.
(2) Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende
Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung,
zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis
des kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist
(§ 53 Abs. 2), des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablauf
einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die
Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe
des Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten. Der Angestellte
hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu
unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach
der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise
erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten
und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende
dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellte
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine
Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in
dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung
des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
(5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte, der bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkündbar
war, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn
dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.
Protokollnotiz zu Absatz 1 und 2:
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für den in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten, dessen verminderte Erwerbsfähigkeit
nach Absatz 1 Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden
ist, wenn er von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des §
6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine befristete Rente erhält.
§ 60
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, ausnahmsweise
weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages
ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere
Vergütung vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe, die der Tätigkeit des
Angestellten entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von
vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag
nichts anderes vereinbart ist.
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus
der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag
erfassten Arbeitgebers oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts, die diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet, in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben,
so soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der
Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht über drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt
werden.
(3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Angestellte, die nach
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.
§ 61
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines
vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis
umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken
muß.
(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung
auszuhändigen.
ABSCHNITT XIII
Übergangsgeld
§ 62
Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
(1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem
Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Angestellte gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist,
d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes
erhält,
e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber
eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen
verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat,
deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger
Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente
oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine
dieser Leistungen gesichert ist,
i) der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder
Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein
anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder
beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld gewährt,
wenn
1. der Angestellte wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig
macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,
die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
2. die Angestellte außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat.
(4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist
(§ 64 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis
ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen,
deren Annahme im billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld
von dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis
angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.
§ 63
Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheiden
zustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. Steht an diesem Tage keine
Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen, die
dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden
hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen
Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem
oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen
bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT-O erfassten Arbeitgebern
oder bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwenden, zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsvergütung,
mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung.
Als Beschäftigungsverhältnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach § 19
Abs. 2 Satz 1 als Beschäftigungszeit angerechnet worden sind.
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten Arbeitgebern
in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten
Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt
wurden. Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. Januar 1991
unberücksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen
liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis
nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Angestellte
in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten
Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs
an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt,
so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes
unberücksichtigt.
(5) Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen,
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen
Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter §
62 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen
Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte, der nicht
unter § 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert
hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben
Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden
Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene
als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit
geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) (gestrichen)
h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1
Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld
aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Als Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz 2 Buchst. d) gilt nicht die Zeit der Tätigkeit
eines Assistenzarztes, die auf die Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden
kann.
§ 64
Auszahlung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 36 Abs. 1) gezahlt,
erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung unterbleibt,
bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung
hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufende Bezüge nach § 63 Abs.
5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, daß er keine andere Beschäftigung
angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen
gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt
werden.
(3) Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten
oder die Kinder, für die dem Angestellten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden
hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4
BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen nach
Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber
zum Erlöschen.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 29 Abschn. B gilt entsprechend.
ABSCHNITT XIV
Besondere Vorschriften
§ 65
Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung
der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die
Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnung) in
der jeweiligen Fassung.
§ 66
Schutzkleidung
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber
angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers.
Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten
Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung
zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder
außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung
muß geeignet und ausreichend sein.
§ 67
Dienstkleidung
Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des
Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen
Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während
der Arbeit getragen werden müssen.
§ 68
Sachleistungen
Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung von
Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener
Betrag zu entrichten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene
Entschädigung zu gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert.
§ 69
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug
genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vorschriften
anzuwenden, die
a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten
der Gemeinden des Landes
gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.”
§ 70
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt
ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus,
um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
ABSCHNITT XV
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 71
Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle
des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten, die
nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend,
wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder
eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft
eintritt.
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet
des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die
Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder
die Berufskrankheit anerkennt.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 angerechnet.
Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)
oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld
nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge aufgrund eigener
Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich
eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in
Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält,
zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag,
den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet
hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge
und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden
Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche
des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I
bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des
überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen
worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber
die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit
und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz
1 Satz 1, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a
den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche
gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber
zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zu einer außerordentlichen
Kündigung berechtigt.
(3) Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten
zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erhält der Angestellte abweichend von
Unterabsatz 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss
in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3, 8 und 9; der Anspruch
auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen
(Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.
(4) Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren
Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt,
wie wenn der Angestellte die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
vollendet hätte.
(5) Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er
aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt
nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt.
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf
der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf
von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit
erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für
den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
(6) Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. Der Antrag kann
nicht widerrufen werden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs)
angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat,
weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.
§ 72
Übergangsregelungen
A. Für die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück gelegt worden
sind, gilt folgendes:
I. Zu § 19:
Für die Bereiche des Bundes und des Landes Berlin gilt folgendes:
1. Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen
nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß
eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als
Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1
a) für Angestellte des Bundes
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten
Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund
deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend
übernommen hat,
b) für Angestellte des Landes Berlin
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren
nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,
soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder
überwiegend übernommen hat.
3. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen:
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller
Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe
übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen
Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene
ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder
einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation
innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere
Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates
eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in
einer vergleichbaren Funktion tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden
Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation
war oder
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung war.
Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
Von einer Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch
die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt
worden sind.
II. Zu § 20:
1. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2und 3 werden als Dienstzeit auch berücksichtigt
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten
Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren
Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter den BATO
fällt, ganz oder überwiegend übernommen hat, und Zeiten einer Tätigkeit bei
der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.
2. Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes
in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten
Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der
Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
3. Die Anrechnung von Zeiten, die nach § 20 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, bleibt unberührt.
4. Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, die nach Ziffer I Nr. 3 oder einer entsprechenden
Regelung nicht anzurechnen wären.
III. Zu § 27 Abschn. A für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder:
Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 nach Ziffer I als Beschäftigungszeit
oder nach Ziffer II als Dienstzeit berücksichtigt, gilt
1. als Tag der Einstellung (§ 27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn der ununterbrochenen
Beschäftigungszeit,
2. als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 27 Abschn. A Abs. 6) die berücksichtigte
Dienstzeit.
B. Für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegten
Zeiten bei der Anwendung der Anlagen 1 a und 1 b gilt folgendes:
Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung
usw. gefordert werden, werden diejenigen nach § 19 und Abschnitt A
Ziff. I als Beschäftigungszeit und diejenigen nach § 20 - soweit sie nicht gleichzeitig
Beschäftigungszeit sind - und Abschnitt A Ziff. II als Dienstzeit anerkannten Zeiten so
berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn Abschnitt VI und die Anlagen
1 a und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten hätten. Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages zurückgelegter
Zeiten zulassen, werden solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu berücksichtigen
wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt
worden wären.
§ 73
Schlußvorschriften
(1) (gestrichen)
(2) (gestrichen)
(3) Bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung gelten als Anlage la (§ 22)
a) die Anlage 1 zur TO.A in der Fassung vom 1. November 1943 (RABl. S. IV
838, RBB. 1944 S. 22), jedoch nur hinsichtlich der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale
und der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen,
b) die Anlage zur Allgemeinen Dienstordnung zur TO.A - Anlage E - (ADO zu §
3 TO.A) in der Fassung vom 13. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 649),
c) die Anlage 1 zur Kr.T. in der Fassung vom 3. Mai 1943 (RABl. S. IV 342,
RBB. S. 132),
d) die in ergänzenden Gemeinsamen und Besonderen Dienstordnungen enthaltenen
Tätigkeitsmerkmale, soweit sie noch in Kraft sind, mit Ausnahme
der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte an Theatern und Bühnen
in der Fassung der Änderungen und Ergänzungen durch nachstehende Tarifverträge:
A. im gesamten Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
a) Tarifvertrag vom 14. Juni/16. Juli 1956 über die Eingruppierung von Meistern
und technischen Angestellten,
b) Tarifvertrag vom 5. Juli 1957 über die Eingruppierung technischer Assistenten,
c) (gestrichen)
d) Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 über die Änderung und Ergänzung der
Anlage 1 zur TO.A,
e) (gestrichen)
B. im Bereich des Bundes
(weggefallen)
C. im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(weggefallen)
D. bei den Sparkassen
Tarifvertrag vom 3. November 1960 über die Vergütungsordnung für Sparkassenangestellte,
E. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
a) (weggefallen)
b) Tarifvertrag vom 19. Januar 1961 über die Eingruppierung der Angestellten
der Hamburger Flughafen-Verwaltung GmbH.
(4) (gestrichen)
§ 74
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der §§ 22 bis 24 und der Sonderregelungen
hierzu unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 ohne Einhaltung einer Frist
jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden
a) die §§ 15, 15a, 16, 16 a und 17 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer
Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, § 15 Abs. 1 Satz
2 frühestens zum 28. Februar 1998,
b) der § 35 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Kalendermonaten
zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
c) der § 48 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres,
d) die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluß eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2005.
Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz 1 kann § 35
Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich gekündigt
werden.
Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlagen 1 a und 1 b, auch jede für
sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die
Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder
in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt
eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.
Die §§ 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu können ohne Einhaltung einer
Frist jederzeit, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung
(§ 4 Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
Bad Nauheim, den 23. Februar 1961