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ABSCHNITT XI
Urlaub, Arbeitsbefreiung
§ 47
Erholungsurlaub
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der
Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in
Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2
durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil
der Urlaubsvergütung berücksichtigt.
Der Aufschlag beträgt 108 v. H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in
Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2
Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen (ausgenommen die Überstundenpauschvergütung
nach Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1
Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
des vorangegangenen Kalenderjahres.
Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres
oder erst in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berechnungszeitraum
für den Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres
die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen
das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn
des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach
berechnete Aufschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.
Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (§ 34) oder
die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) - mit Ausnahme allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit -,
sind Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung der Arbeitszeit
und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.
Unterabs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Vergütungserhöhungen
eingetreten, erhöht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v.H. des
von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes
der allgemeinen Vergütungserhöhung.
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen
nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden,
es sei denn, daß der Angestellte vorher ausscheidet.
(4) gestrichen
(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für
Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis fallen, wird
auf den Urlaub angerechnet.
(6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf
Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muß jedoch
ein Urlaubsanteil so bemessen sein, daß der Angestellte mindestens für zwei
volle Wochen von der Arbeit befreit ist.
Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen
der Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 37 a
Abs. 1 gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines
Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen
Urlaubs wird erneut festgesetzt.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte dies im Anschluß an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 37 Abs. 1 Unterabs.
2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er
bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis
zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb
des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung
des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres
verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis
zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
Läuft die Wartezeit (Absatz 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist
der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(8) Angestellte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,
verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1. Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des Unterabsatzes 2
gehören nicht Leistungen, die aufgrund des § 42 und der Sonderregelungen
hierzu gezahlt werden.
2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 beträgt bei der Verteilung der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 3/65, bei der
Verteilung auf sechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus der Summe der
Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen (ausgenommen
die Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2 s), des Zeitzuschlags nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach
§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und der
Vergütungen für Rufbereitschaft, die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden
haben. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend
zu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des
Kalenderjahres. Bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts bleiben die Kalendermonate
unberücksichtigt, für die dem Angestellten weder Vergütung noch
Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71) zugestanden haben.
Außerdem bleibt bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem
Beginn des dritten vollen Kalendermonats des Bestehens des Angestelltenverhältnisses
unberücksichtigt.
Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum die vor dem
Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, treten diese an Stelle der
Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres. Maßgebend ist die
Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. zu Beginn
des Zeitraums, von dem an die Arbeitszeit geändert worden ist.
3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in Unterabsatz 2 genannten Bezüge. Solange die Monatspauschale
zusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlags
nicht zu berücksichtigen. Steht die Monatspauschale nicht mehr zu, sind für die
bisher pauschalierten Bezüge Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach
Wegfall der Monatspauschale und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen
Kalendermonate.
4. Bei Anwendung der Unterabsätze 3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubs
gleich
a) (gestrichen)
b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 37 bzw. § 71 Krankenbezüge zu zahlen
sind,
c) (gestrichen)
d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte zu bemessen ist.
§ 48
Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist
(Fünftagewoche), beträgt
in der Vergütungsgruppe
bis zum vollendeten
30. Lebensjahr
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr
nach vollendetem
40. Lebensjahr
Arbeitstage
I und I a 26 30 30
I b bis X,
Kr. XIII bis Kr. I 26 29 30
(2) (gestrichen)
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit
Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen
Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses
nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminderung
unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke
der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 50 Abs. 3 Satz 2
vorliegt.
(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig
oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf
Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt
wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen
hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen
hat.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag
im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden
Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch
Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1
zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den
entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften
für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend
geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben
würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit
für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein
Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag
aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt
der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet
der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder durch Erreichung
der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der
Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte,
und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz
2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.
(5a)Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger
Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.
(5b)Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung
- einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im
Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
(7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in der
sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung
während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellung
eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Angestellten während des Urlaubsjahres
bleibt unberücksichtigt.
§ 48a
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
(1) A. Für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder:
Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt
ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr
in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält
Zusatzurlaub.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs.
Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine
Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
B. Für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6)
zu leisten hat, sowie der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8
Unterabs. 7) zu leisten hat, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtangestellter
ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende
von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung
im Kalenderjahr
bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr
an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage
§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch
seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen
Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen
von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer
Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt, erhält
bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der
Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht
sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. c verlängert ist.
(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1bis 4 darf insgesamt vier - in den Fällen des
Absatzes 5 - fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8) Bei nichtvollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in den Absätzen 3 und 4
geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit
im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung
des § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1und Unterabs. 5 zu ermitteln.
(9) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen
Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub
entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(10)Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage angerechnet,
die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder
Nachtarbeit oder wegen Arbeit an Theatern und Bühnen zustehen.
(11)Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden
Dauer vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet,
gelten die Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft
und Ruhezeit).
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der Tage der
Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.
§ 49
Zusatzurlaub
(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der
Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub
der in § 48 a geregelten Art.
(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen Regelungen und nach
sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im
Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 ist auf den Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriften
für politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 48 a und
den entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.
§ 50
Sonderurlaub
(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt
werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden;
der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu
stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1
Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit
nach § 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der
Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse
an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung
besteht.
§ 51
Urlaubsabgeltung
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch
noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich
ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub
nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der
Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag
(§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet, oder
wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen
kommt.
Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich
gekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise
gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der
dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs.
5 Satz 1 noch zustehen würde.
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei
der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten
zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er
ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der
Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
Protokollnotiz:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluß in ein
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne
des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch
nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.
§ 52
Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend
genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben
Haushalt lebt, 1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr
kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bis zu
bestanden hat, 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte
deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bis zu
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten
zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5
Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn
diese während der Arbeitszeit erfolgen muß, erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich erforderlicher
Wegezeiten.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der
Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die
fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die
Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es gestatten.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände,
der Landesbezirksvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender
Gremien anderer vertragschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder
ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt
werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern
kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Protokollnotizen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können auch
solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung
besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
§ 52 a
Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen betriebstechnischer
oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen,
werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Vergütung
(§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene
Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinander
folgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher
Maßnahmen. Die Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgemäß
an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet
hat, es sei denn, daß der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten zur
Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt
zu verlangen, daß die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb von zwei
Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
(2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen
oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege
zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen
werden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinander
folgende Kalendertage fortgezahlt.
Protokollnotiz:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
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