Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 10 Belohnungen und Geschenke

Zur Übersicht des BAT

.

 § 10 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

.

§ 10 Belohnungen und Geschenke

(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.


Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks aufgeladen, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld, Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben sind drei OnlineBücher auf dem Stick aufgespielt: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


 

Weiterführende Informationen zum öffentlichen Dienst finden Sie unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de


 

 

mehr zu: BAT
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023