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§ 11 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
§ 11 Nebentätigkeit
Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar die Angestellten den Beamten der Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe
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{referenz:tabelle_nt_104}
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