Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 14 Haftung

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 § 14 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

§ 14 Haftung

Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


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