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§ 14 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
§ 14 Haftung
Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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