Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren

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 § 30 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

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§ 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren

Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe 85 v. H. als Gesamtvergütung.


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