Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 42 Reisekostenvergütung

Zur Übersicht des BAT

.

 § 42 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

.

ABSCHNITT IX

Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)

§ 42 Reisekostenvergütung

(1) Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen, und
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlass sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.


Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE ÖD / Beamte die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedin-gungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks aufgeladen, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffent-lichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. Die Ratgeber sind als OnlineBücher auf dem Stick aufgespielt: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder).>>>zum Bestellformular


 

Weiterführende Informationen zum öffentlichen Dienst finden Sie unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de


 

 

mehr zu: BAT
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023