Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

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 § 46 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

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ABSCHNITT X

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.


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