Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)

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 § 65 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

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ABSCHNITT XIV

Besondere Vorschriften

§ 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnung) in der jeweiligen Fassung.


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