Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 66 Schutzkleidung

Zur Übersicht des BAT

.

 § 66 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

.

§ 66 Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muß geeignet und ausreichend sein.


Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE ÖD / Beamte die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedin-gungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks aufgeladen, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffent-lichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. Die Ratgeber sind als OnlineBücher auf dem Stick aufgespielt: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder).>>>zum Bestellformular


 

Weiterführende Informationen zum öffentlichen Dienst finden Sie unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de


 

 

mehr zu: BAT
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023