Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 73 Schlußvorschriften

 

 

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 § 73 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

 

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§ 73 Schlußvorschriften

(1) (gestrichen)
(2) (gestrichen)
(3) Bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung gelten als Anlage la (§ 22)
a) die Anlage 1 zur TO.A in der Fassung vom 1. November 1943 (RABl. S. IV 838, RBB. 1944 S. 22), jedoch nur hinsichtlich der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale und der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen,
b) die Anlage zur Allgemeinen Dienstordnung zur TO.A - Anlage E - (ADO zu § 3 TO.A) in der Fassung vom 13. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 649),
c) die Anlage 1 zur Kr.T. in der Fassung vom 3. Mai 1943 (RABl. S. IV 342, RBB. S. 132),
d) die in ergänzenden Gemeinsamen und Besonderen Dienstordnungen enthaltenen Tätigkeitsmerkmale, soweit sie noch in Kraft sind, mit Ausnahme der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte an Theatern und Bühnen in der Fassung der Änderungen und Ergänzungen durch nachstehende Tarifverträge:

A. im gesamten Geltungsbereich dieses Tarifvertrages

a) Tarifvertrag vom 14. Juni/16. Juli 1956 über die Eingruppierung von Meistern und technischen Angestellten,
b) Tarifvertrag vom 5. Juli 1957 über die Eingruppierung technischer Assistenten,
c) (gestrichen)
d) Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 über die Änderung und Ergänzung der Anlage 1 zur TO.A,
e) (gestrichen)

B. im Bereich des Bundes

(weggefallen)

C. im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

(weggefallen)

D. bei den Sparkassen

Tarifvertrag vom 3. November 1960 über die Vergütungsordnung für Sparkassenangestellte,

E. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

a) (weggefallen)
b) Tarifvertrag vom 19. Januar 1961 über die Eingruppierung der Angestellten der Hamburger Flughafen-Verwaltung GmbH.

(4) (gestrichen)


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